Der Baubereich I1 kann demgegenüber belassen werden (selbstredend ebenso die Baubereiche K1 und L1). Selbst wenn die Anpassung nach dem Willen der Gemeinde auch entlang des Teilbaugebiets I erfolgen sollte (um einen Schwenker zu vermeiden), ist diese nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden, zumal Strassenabstände durch Sondernutzungspläne auch herabgesetzt werden können (§ 111 Abs. 2 BauG), weshalb es auch möglich ist, die L-Strasse auch entlang des Teilbaugebiets I um einen halben Meter gegen Westen zu verbreitern respektive die beidseitigen Strassenlinien um einen halben Meter nach Westen zu verschieben und den Baubereich I1 dennoch zu belassen.