Das vom Gemeinderat vorgebrachte Interesse an der Vermeidung von zusätzlichen (allein durch die Plananpassung an sich bedingten) Planungskosten und einem raschen Planungsabschluss stellt – auch wenn die verlangte Reduktion der beanspruchten Fläche "lediglich" rund 15 m 2 beträgt – von vornherein keinen Grund für eine Abweichung vom Lastengleichheitsprinzip dar, kann dieses Argument doch gegen jede Plananpassung vorgebracht werden und vermag selbstredend keinen einseitigen Eingriff in die Eigentumsgarantie eines – vom Gestaltungsplan nicht profitierenden – Grundeigentümers zu rechtfertigen. Für die von den Beschwerdeführenden beantragte Umsetzung des