Auf dessen (2010 eingezonten und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegten) Parzelle ccc befinden sich zwei Baufelder mit einer zulässigen anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt 780 m2 (zulässig gemäss Regelbauweise mit einer Ausnützungsziffer von 0,45 wäre auf der 1'505 m2 grossen Parzelle ccc eine anrechenbare Geschossfläche von 677 m2), welche durch die L-Strasse erschlossen werden. Nach dem vorstehend zum Lastengleichheitsprinzip Gesagten kann eine solch einseitige Belastung der Parzelle aaa – insbesondere unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen – nur mit (verkehrs-)technischen oder schwerwiegenden finanziellen Gründen gerechtfertigt werden.