Die im Gestaltungsplan vorgesehene Verbreiterung der L-Strasse (um 1 m beziehungsweise rund 1,5 m im Einmündungsbereich) respektive die hierfür erforderliche Enteignung von Grundeigentum (Festsetzung Strassenlinien) erfolgt einseitig zulasten der östlich gelegenen Parzelle aaa der Beschwerdeführenden, wobei die westlich der Strasse gelegene Parzelle bbb durch die Verbreiterung nicht tangiert wird. Die beschwerdeführenden Eigentümer der Parzelle aaa haben dabei keinerlei Vorteile aus der Verbreiterung der L-Strasse respektive der über die L-Strasse vorgesehenen Erschliessung des Gestaltungsplangebiets (sondern nur Nachteile in Form des mit der Realisierung des Gestaltungsplans