ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, §§ 137–140 N 3). Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass das Lastengleichheitsprinzip (als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots) bei Strassen- bau- und Erschliessungsmassnahmen verlangt, dass die Linienführung sachlich begründet sein muss und hinsichtlich der Belastung der von den Strassenbau- respektive Erschliessungsmassnahmen betroffenen Grundeigentümer keine Unterscheidungen treffen darf, die vor dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;