Bei der Festsetzung oder Abänderung von Baulinien seien daher die beiden Strassenseiten gleichmässig zu belasten, sofern nicht (verkehrs-)technische oder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprächen; es verstehe sich dabei von selbst, dass der Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten nicht nur für die Festsetzung von Baulinien, sondern vor allem für das für den Strassenausbau beanspruchte Grundeigentum gelten müsse, erweise sich doch der Eingriff in diesem Fall als weit empfindlicher (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1968, S. 298).