Der Regierungsrat hat in einem lange zurückliegenden Entscheid im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Überbauungsplans ausgeführt, der Grundsatz der Rechtsgleichheit führe zu einer möglichst gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten. Bei der Festsetzung oder Abänderung von Baulinien seien daher die beiden Strassenseiten gleichmässig zu belasten, sofern nicht (verkehrs-)technische oder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprächen;