{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-148_2024-11-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10321", "Checksum": "20645f590c87d8284b7c6a15e896d1ba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 24.148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.11.2024 EBVU 24.148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.11.2024 EBVU 24.148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.11.2024 EBVU 24.148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsatz der Lastengleichheit \r\nBei der Festsetzung oder Abänderung von Bau- oder Strassenlinien sind die beiden Strassenseiten gleichmässig zu belasten, sofern nicht (verkehrs-)technische oder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprechen (Erw. 3.2 f.).\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:43:12", "Checksum": "f18b24edcc2f89676468b42e8f1435a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.11.2024 EBVU 24.148\nRegeste:\nGrundsatz der Lastengleichheit \r\nBei der Festsetzung oder Abänderung von Bau- oder Strassenlinien sind die beiden Strassenseiten gleichmässig zu belasten, sofern nicht (verkehrs-)technische oder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprechen (Erw. 3.2 f.).\r\n\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.24.148\n\nENTSCHEID vom 20. November 2024\n\nGemeinde Q._____; Planbeschwerde A._____ und B._____ betreffend Gestaltungsplan R._____;\nteilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3. Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit\n\n(…)\n\n3.2 Grundsatz der Lastengleichheit respektive der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten\n\nDer Regierungsrat hat in einem lange zurückliegenden Entscheid im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Überbauungsplans ausgeführt, der Grundsatz der Rechtsgleichheit führe zu einer möglichst\ngleichmässigen Belastung beider Strassenseiten. Bei der Festsetzung oder Abänderung von Baulinien\nseien daher die beiden Strassenseiten gleichmässig zu belasten, sofern nicht (verkehrs-)technische\noder schwerwiegende finanzielle Gründe für eine abweichende Lösung sprächen; es verstehe sich\ndabei von selbst, dass der Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten nicht nur\nfür die Festsetzung von Baulinien, sondern vor allem für das für den Strassenausbau beanspruchte\nGrundeigentum gelten müsse, erweise sich doch der Eingriff in diesem Fall als weit empfindlicher\n(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1968, S. 298). Diese grundsätzlichen\nÜberlegungen sind auch heute noch zutreffend (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 25. Mai 2009 [WBE.2008.81], Erw. II./4.5.2; VGE vom 23. Mai 2006 [WBE.2004.379],\nErw. II./3.3; VGE vom 26. Februar 2002 [BE.2000.00121-K4], Erw. II./6b; Entscheid des BVU [EBVU]\n19.386 vom 30. März 2021, Erw. 7.3.3; siehe auch ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau,\nKommentar, 2. Auflage 1985, §§ 137–140 N 3). Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass das\nLastengleichheitsprinzip (als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots) bei Strassen-\nbau- und Erschliessungsmassnahmen verlangt, dass die Linienführung sachlich begründet sein muss\nund hinsichtlich der Belastung der von den Strassenbau- respektive Erschliessungsmassnahmen betroffenen Grundeigentümer keine Unterscheidungen treffen darf, die vor dem Gleichbehandlungsgebot\n(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;\nSR 101], § 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000],\n§ 3 VRPG) nicht standhalten (VGE vom 13. Dezember 2021 [WBE.2021.140], Erw. II./5.2 sowie\nErw. II./7.4.3.4 und Erw. II./7.4.3.7). Gestützt auf das Lastengleichheitsprinzip ist auch zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten, wer welche Vorteile aus der Erschliessung erhält und wer welche Lasten dafür trägt (EBVU 19.386 vom 30. März 2021, Erw. 7.3.3).\n3.3 Beurteilung\n\nDie im Gestaltungsplan vorgesehene Verbreiterung der L-Strasse (um 1 m beziehungsweise rund 1,5\nm im Einmündungsbereich) respektive die hierfür erforderliche Enteignung von Grundeigentum (Festsetzung Strassenlinien) erfolgt einseitig zulasten der östlich gelegenen Parzelle aaa der Beschwerdeführenden, wobei die westlich der Strasse gelegene Parzelle bbb durch die Verbreiterung nicht tangiert\nwird. Die beschwerdeführenden Eigentümer der Parzelle aaa haben dabei keinerlei Vorteile aus der\nVerbreiterung der L-Strasse respektive der über die L-Strasse vorgesehenen Erschliessung des Gestaltungsplangebiets (sondern nur Nachteile in Form des mit der Realisierung des Gestaltungsplans\neinhergehenden Mehrverkehrs). Der Eigentümer der Parzelle bbb, der zugleich Eigentümer der innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gelegenen Parzelle ccc ist, profitiert demgegenüber erheblich\nvom Gestaltungsplan und der geplanten Erschliessung. Auf dessen (2010 eingezonten und mit einer\nGestaltungsplanpflicht belegten) Parzelle ccc befinden sich zwei Baufelder mit einer zulässigen anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt 780 m2 (zulässig gemäss Regelbauweise mit einer Ausnützungsziffer von 0,45 wäre auf der 1'505 m2 grossen Parzelle ccc eine anrechenbare Geschossfläche\nvon 677 m2), welche durch die L-Strasse erschlossen werden. Nach dem vorstehend zum Lastengleichheitsprinzip Gesagten kann eine solch einseitige Belastung der Parzelle aaa – insbesondere\nunter Berücksichtigung der beteiligten Interessen – nur mit (verkehrs-)technischen oder schwerwiegenden finanziellen Gründen gerechtfertigt werden. Solche Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz\nder gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten werden vom Gemeinderat weder vorgebracht\nnoch sind solche ersichtlich.\n\n"}