Eine andere Möglichkeit bestünde beispielsweise darin, den Gehweg nicht unmittelbar vor der Garagenausfahrt durchzuführen respektive die Fussgänger mittels beidseitigem (schätzungsweise rund 3,5 m langen) Geländer im Zufahrtsbereich daran zu hindern, unmittelbar vor der Garagenausfahrt durchzugehen. Dadurch würde sich der Beobachtungspunkt nach Südwesten verschieben, sodass dieser ausserhalb der Einhausung zu liegen kommt und die Sichtzonen auch ohne Anpassung der Seitenwände und Stützmauern eingehalten würden. Nach dem Gesagten lässt sich das Problem mit den Sichtzonen also mit einer (i.S.v. § 52 Abs. 1 BauV) geringfügigen Projektän-