Nach dem Gesagten müssen also die minimalen Sichtzonen (2,5 m / 15 m) – unabhängig davon, ob diese im kommunalen Überbauungsplan enthalten sind – auch dann eingehalten werden, wenn auf dem Fussweg nicht mit Verkehr von Velos und fahrzeugähnlichen Geräten zu rechnen ist. Die auf den Fussweg erforderlichen Sichtweiten sind bei der Garagenausfahrt nicht eingehalten. In den Sichtzonen befindet sich ein kleiner Teil der Seitenwände der Einhausung der Garagenzufahrt sowie ein kleiner Teil der beidseitig der Ausfahrt vorhandenen Stützmauern. Allerdings lässt sich dieses Problem mit einer geringfügigen Projektänderung beheben.