Gemäss der Praxis des BVU müssen die minimalen Sichtzonen mit einer ab Gehwegrand gemessenen Beobachtungsdistanz von 2,5 m und einer Knotensichtweite auf die Mitte des Gehwegs von 15 m (2,5 m / 15 m) demnach auch bei reinen Fusswegen eingehalten werden. Auch der Norm VSS 40 273a "Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" vom 31. März 2019 kann entnommen werden, dass auch auf den Fussgängerverkehr eine minimale Sichtweite gewährleistet sein muss (vgl. Ziff. 12.2: "Diese [Sichtweiten] sind anwendbar auf geradlinigen Abschnitten und berücksichtigen den Fussgängerverkehr und die fahrzeugähnlichen Geräte").