3.5: "Mündet ein Fahrzeug in eine Strasse mit Gehweg, muss nicht nur die Sicht auf die Verkehrsteilnehmenden auf der Fahrbahn, sondern auch auf dem Trottoir gewährleistet sein, insbesondere [aber nicht nur] auf fahrzeugähnliche Geräte"). Gemäss der Praxis des BVU müssen die minimalen Sichtzonen mit einer ab Gehwegrand gemessenen Beobachtungsdistanz von 2,5 m und einer Knotensichtweite auf die Mitte des Gehwegs von 15 m (2,5 m / 15 m) demnach auch bei reinen Fusswegen eingehalten werden.