Entgegen der Ansicht des Gemeinderats ergibt sich aus dem für die Beurteilung der Sichtzonen einschlägigen Merkblatt "Sicht im Strassenraum" des BVU vom 1. Februar 2021 (Ziff. 3.2 "Sichtverhältnisse bei Gehwegüberfahrten") nicht, dass bei einem reinen Fussweg (ohne Verkehr von Velos und fahrzeugähnlichen Geräten) keine Sichtzonen eingehalten werden müssen. Auch aus den dazugehörigen Erläuterungen ergibt sich solches nicht (vgl. Ziff. 3.5: "Mündet ein Fahrzeug in eine Strasse mit Gehweg, muss nicht nur die Sicht auf die Verkehrsteilnehmenden auf der Fahrbahn, sondern auch auf dem Trottoir gewährleistet sein, insbesondere [aber nicht nur] auf fahrzeugähnliche Geräte").