Demnach erweist sich die für die Stützmauer respektive Gartengestaltung gestützt auf § 67a BauG erteilte erleichterte Ausnahmebewilligung als rechtmässig. Anzumerken bleibt, dass eine zu Unrecht erteilte erleichterte Aufnahmebewilligung für die Stützmauer respektive Gartengestaltung keine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sondern vielmehr dessen Ergänzung mit einer entsprechenden Auflage (wonach die Baulinie einzuhalten und die hierfür erforderliche Plananpassung dem Gemeinderat vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen ist) zur Folge hätte. 5. Missachtung respektive Beeinträchtigung des öffentlichen Fusswegs (…) 5.2