Inwiefern die Garage nach einer allfälligen Zurückversetzung der Stützmauer nicht mehr angefahren werden können soll, ist dabei nicht ersichtlich. Ebenso nicht ersichtlich ist ein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse, das einer Bewilligung der Stützmauer respektive Gartenanlage entgegensteht. Die Durchfahrt mit dem grösstmöglichen Feuerwehrauto wurde mittels Schleppkurve überprüft und ist gewährleistet. Auch entgegenstehende siedlungsgestalterische Interessen bestehen nicht. Demnach erweist sich die für die Stützmauer respektive Gartengestaltung gestützt auf § 67a BauG erteilte erleichterte Ausnahmebewilligung als rechtmässig.