Abbruch und eine Entsorgung einer Winkelstützmauer mit ersatzweiser Erstellung einer Böschung. Hinzukommt, dass auch verschiedene weitere Positionen in der von den Beschwerdeführenden eingereichten Offerte nicht nachvollziehbar sind respektive als zu hoch angesetzt erscheinen. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass rund 80 m2 Bepflanzung gerodet und entsorgt und im selben Umfang der Oberboden abgetragen werden muss, obwohl die vor der Baulinie liegende Gartenfläche lediglich rund 40 m2 umfasst. Auch die für die Rodung und den Abtrag des Oberbodens veranschlagten Kosten von rund Fr. 1'700.– respektive rund Fr. 2'000.– erscheinen demnach als zu hoch angesetzt.