In der von den Beschwerdeführenden eingereichten Offerte wird von einer Winkelelementstützmauer ausgegangen, die beseitigt werden muss (wobei in der Offerte allein für den Abbruch der Winkelstützmauer über Fr. 5'500.– veranschlagt wurden) und an deren Stelle eine Böschung erstellt werden muss. Die Offerte blendet also aus, dass eine allfällige Stützmauer (sollte diese nicht als Böschung ausgeführt werden) gemäss dem angefochtenen Entscheid mit Blocksteinen ausgeführt werden muss, wobei eine Versetzung der (grösstenteils lediglich rund 1 m hohen) Blocksteinmauer erfahrungsgemäss mit geringerem Aufwand verbunden ist als ein