Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Beschwerdeführenden eingereichte Schätzung der minimalen Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten in der Höhe von Fr. 22'000.– als zu hoch. In der von den Beschwerdeführenden eingereichten Offerte wird von einer Winkelelementstützmauer ausgegangen, die beseitigt werden muss (wobei in der Offerte allein für den Abbruch der Winkelstützmauer über Fr. 5'500.– veranschlagt wurden) und an deren Stelle eine Böschung erstellt werden muss.