3.3.2 Vorliegend hat der Gemeinderat in Dispositiv Ziff. III./25 der Baubewilligung eine Auflage verfügt, wonach die geplante Stützmauer entlang des öffentlichen Fusswegs mit grossen Blocksteinen (also nicht aus Beton) oder mit einer natürlichen Böschung ausgeführt werden muss, um zu gewährleisten, dass eine Versetzung mit geringem Aufwand möglich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Beschwerdeführenden eingereichte Schätzung der minimalen Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten in der Höhe von Fr. 22'000.– als zu hoch.