II./5.2). Verneint hat das Verwaltungsgericht sodann die Untergeordnetheit eines Windfangs mit Beseitigungskosten von ca. Fr. 4'500.– und (im Falle eines Rückbaus nutzlos werdenden) Baukosten von Fr. 35'000.– (VGE vom 3. Dezember 2018 [WBE.2018.148], Erw. 4.3.5). Verneint hat das BVU auch die Untergeordnetheit einer Sitzplatzüberdachung über einen Aussenbalkon, deren Rückbau mit nutzlos gewordenen Investitionen in der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.– verbunden gewesen wäre (EBVU 21.408 vom 20. Juni 2022, Erw. 4.3.3, publ. in: www.ag.ch/agve).