In EBVU 19.270 vom 25. Oktober 2019, Erw. 4.1.2, hielt das BVU in Bezug auf einen Parkplatz (kein Pflichtparkplatz) respektive erstellten Kiesplatz fest, bei einem mit der Beseitigung verbundenen finanziellen Nachteil von rund Fr. 15'000.– könne die Untergeordnetheit bejaht werden.