2.1 sowie hinsichtlich der mit der Beseitigung verbundenen Kosten EBVU 13.177 vom 8. April 2014, Erw. 3.3). In einem älteren Entscheid zu § 67a BauG führte das Verwaltungsgericht betreffend eine demontierbare Stahlleichtbau-Fertiggarage mit einer Grundfläche von rund 37,00 m2 aus, bei derartigen Garagen, welche die flächenmässigen Anforderungen von § 18 ABauV erfüllten und im Falle eines späteren Strassenausbaus demontierbar seien, erscheine eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nicht von vornherein als ausgeschlossen.