II./3.4). Für die Beurteilung der Untergeordnetheit einer Baute oder Anlage sind gemäss Rechtsprechung nicht lediglich die reinen Beseitigungskosten an sich, sondern sämtliche mit der Beseitigung einhergehende wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen. Namentlich auch die im Falle einer späteren Beseitigung nutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten, wobei hinsichtlich derer allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich diese im Laufe der Zeit verringern, je länger die Baute oder Anlage in Gebrauch steht und sich amortisiert (vgl. VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. II./2.3.2).