In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2 BauG). Erste Voraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a Abs. 1 BauG somit das Vorliegen einer "untergeordneten" Baute oder Anlage. Wie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie zum Beispiel Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314], S. 89).