{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-137_2024-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9344", "Checksum": "03b0a4544a14e180f2af77a95b675eba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 24.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.06.2024 EBVU 24.137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.06.2024 EBVU 24.137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.06.2024 EBVU 24.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erleichterte Ausnahmebewilligung; Kriterien untergeordnete Baute; Sichtzonen\r\n– Zusammenfassung der Rechtsprechung; Eine Blocksteinmauer, deren Versetzung mit Kosten von maximal Fr. 20'000.– verbunden ist, kann noch als untergeordnete Baute i.S.v. § 67a BauG qualifiziert werden. 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(Erw. 5.2).\r\n\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.24.137\n\nENTSCHEID vom 4. Juni 2024\n\nA._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____; Beschwerde gegen den Entscheid des\nGemeinderats Q._____ vom 5. Februar 2024 betreffend das Baugesuch der F._____ AG für den\nAbbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Doppeleinfamilienhauses\nmit Tiefgarage auf der Parzelle aaa; teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3. Missachtung der massgebenden Baulinien des Überbauungsplans\n\n(…)\n\n3.3\n\n3.3.1\nGemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und\nAnbauten eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Die\nBauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder\nversetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werks es erfordern. In der\nBaubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2 BauG). Erste Voraussetzung für eine\nerleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a\nAbs. 1 BauG somit das Vorliegen einer \"untergeordneten\" Baute oder Anlage. Wie den Materialien zu\n§ 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie zum\nBeispiel Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314], S. 89). Ob sich eine\nBaute oder Anlage noch als \"untergeordnet\" im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet\nsich also nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach Abs. 2 anfiele. Die Erfahrung\nlehrt nämlich, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Revers erfolgen,\nmeistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006,\nS. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu\nrechnen, weshalb es als sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach\n§ 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt\n(vgl. AGVE 2011, S. 142 f.; 2010, S. 166; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. II./2.3.1.1; VGE vom 17. August 2016\n[WBE.2015.502/503], Erw, II./3.3.4; VGE vom 9. November 2010 [WBE.2006.294], Erw. II./3.4).\nFür die Beurteilung der Untergeordnetheit einer Baute oder Anlage sind gemäss Rechtsprechung nicht\nlediglich die reinen Beseitigungskosten an sich, sondern sämtliche mit der Beseitigung einhergehende\nwirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen. Namentlich auch die im Falle einer späteren Beseitigung\nnutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten, wobei hinsichtlich derer allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich diese im Laufe der Zeit verringern, je länger die Baute oder Anlage in Gebrauch\nsteht und sich amortisiert (vgl. VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. II./2.3.2). Ebenso zu\nberücksichtigen ist nebst den eigentlichen Beseitigungskosten der finanzielle Aufwand für eine allfällig\nnotwendig werdende Ersatzbaute. Nicht entscheidend für die Beurteilung der Untergeordnetheit einer\nBaute oder Anlage ist hingegen, ob das betreffende Vorhaben als Klein- oder Anbaute qualifiziert werden kann, erwähnt § 67a Abs. 1 BauG diese doch nur beispielhaft, womit feststeht, dass auch andere\nBauten und Anlagen untergeordnet sein können (vgl. VGE vom 3. Dezember 2018 [WBE.2018.148];\nErw. II./4.3.1; VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. II./2.3.2; Entscheid des BVU\n[EBVU] 19.270 vom 25. Oktober 2019, Erw. 4.1.2; 17.879 vom 2. März 2018, Erw. 4.1.2).\n\n"}