Die erfolgten Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren fanden demnach ausserhalb eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens statt. Wie hiervor festgehalten, finden die Parteirechte in einer solchen Konstellation keine Anwendung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren fällt demzufolge ausser Betracht. 10 von 10