Dieser Verpflichtung kam der Gemeinderat in vorliegender Angelegenheit nach. Er klärte die Bewilligungspflicht der durch die Beschwerdegegner vorgenommenen Arbeiten ab und kam zum Schluss, dass kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei. Im Ergebnis gelangte der Gemeinderat somit zur Auffassung, dass vorliegend kein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegner einzuleiten ist, was er mit dem angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführenden gegenüber verbindlich feststellte. Die erfolgten Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren fanden demnach ausserhalb eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens statt.