Zweifelsohne ist eine Behörde nach dem Eingang von Eingaben verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um darüber zu entscheiden, ob und in welcher Art sie auf diese zu reagieren hat. Unter anderem hat die Behörde ihre Zuständigkeit abzuklären (§ 8 Abs. 1 VRPG) sowie das Vorliegen der weiteren Verfahrensvoraussetzungen zu überprüfen.