vgl. Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten sind. Nach der formellen Einleitung des Verfahrens sind den Betroffenen die Parteirechte indes vollumfänglich zu gewähren, wobei sie sich insbesondere auch zu den bereits getroffenen Abklärungen äussern können müssen (vgl. BGE 136 II 304, 320 f. mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 23.48 vom 2. Februar 2023, Erw. 3). 6.3 Beurteilung