Die Beschwerdegegner machen sodann geltend, dass der Gemeinderat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern konnten. Dieser Verletzung von verfassungs- und gesetzmässigen Verfahrensrechten sei zumindest im Sinne einer Kostenminderung Rechnung zu tragen. 6.2 Rechtliches