§ 52 BauV verschafft lediglich die Möglichkeit, für geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben und die die Schwelle von im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zu genehmigenden Projektänderungen nicht erreichen, formlos (mit entsprechendem Vermerk in den Plänen) zu genehmigen. Die Arbeiten an der Pergola wurden indes gerade nicht in Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens vorgenommen, sondern ohne jegliches Baubewilligungsverfahren. Derartige Massnahmen können – wenn sie die Schwelle der