Entgegen der offenkundigen Auffassung des Gemeinderats schafft § 52 BauV keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben, die gar noch unter der Schwelle jener Bauvorhaben liegt, welche im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können. § 52 BauV verschafft lediglich die Möglichkeit, für geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben und die die Schwelle von im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zu genehmigenden Projektänderungen nicht erreichen, formlos (mit entsprechendem Vermerk in den Plänen) zu genehmigen.