Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren (§ 52 Abs. 2 BauV). Eine Berufung auf diese Bestimmung scheidet vorliegend indes bereits insofern aus, als es in Bezug auf die bestehende Pergola eben gerade keine "bewilligten Pläne" gibt, sondern diese ist eine nicht bewilligte, lediglich geduldete Baute. Entgegen der offenkundigen Auffassung des Gemeinderats schafft § 52 BauV keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben, die gar noch unter der Schwelle jener Bauvorhaben liegt, welche im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können.