Dass die Massnahmen im Bereich der Pergola grundsätzlich bewilligungspflichtig wären, scheint auch der Gemeinderat so zu sehen. Er geht indes davon aus, dass er diese als Projektänderung gemäss § 52 BauV formlos bewilligt habe. Dieser Bestimmung nach können geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen vom Gemeinderat formlos bewilligt werden, wobei die Abweichungen in den Plänen zu vermerken sind. Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren (§ 52 Abs. 2 BauV).