Bereits aus diesem Grund ist eine solche Erweiterung nicht bewilligungsfrei möglich, was sich im Übrigen auch aus § 49 Abs. 4 BauV ergibt. Dieser Bestimmung nach sind bewilligungsfreie Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die Erweiterung der Fall, weshalb eine Befreiung von der Bewilligungspflicht bereits aus diesem Grund nicht infrage kommt.