Ebenfalls unerheblich ist, dass die Grundfläche der Pergola aufgrund des Rückbaus derselben entlang der südwestlichen Fassade des Wintergartens insgesamt ungefähr gleich gross geblieben sein dürfte. Massgebend ist einzig, dass es sich bei der entsprechenden Erweiterung nicht mehr um eine blosse Reparatur, sondern um eine Erweiterung handelt, die das Mass dessen, was gemäss der vorstehenden Rechtsprechung bei lediglich geduldeten Bauten noch als zulässig erachtet wird, deutlich überschreitet. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Erweiterung den für eine solche Klein- und Anbaute geltenden Grenzabstand von 2 m (vgl. § 18 Abs. 2 ABauV) ebenfalls erheblich unterschreitet.