Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass die Pergola aufgrund der jahrzehntelangen Duldung als ersessen gilt. So wird eine Baute innerhalb der Bauzone analog der ausserordentlichen Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück gemäss Art. 662 ZGB, die einen rechtswidrigen Zustand aufweist, nach dreissigjähriger behördlicher Tolerierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung quasi ersessen, das heisst das Recht der Behörden, ein nachträgliches Baugesuch durchzuführen und bei fehlender Bewilligungsfähigkeit die Herstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, verwirkt vorbehältlich überwiegender polizeilicher Interessen.