Die heute streitige Pergola sei vom vormaligen Eigentümer der Liegenschaft der Beschwerdegegner im Jahr 1990 erstellt worden. Trotz der Tatsache, dass die Pergola damals ohne Baubewilligung erstellt worden zu sein scheine und in einem Unterabstand zur Grenze zur Parzelle bbb gesetzt worden sei, habe der damalige Eigentümer der Parzelle bbb und somit Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden nie gegen das Bauvorhaben interveniert. Er habe die erstellte Baute also über Jahre geduldet und somit seinen Rechtsschutzanspruch verwirkt, was sich auch die Beschwerdeführenden anrechnen lassen müssten.