7 von 10 verletze die Erweiterung im Süden um ca. 50 cm Länge den Grenzabstand zur Parzelle der Beschwerdeführenden tatsächlich neu, aufgrund der Entlastung auf 7 m sei die Erweiterung aber als geringfügig betrachtet und aufgrund von § 52 BauV vom Gemeinderat formlos bewilligt worden. Wie die Beschwerdeführenden auf eine Vergrösserung von ⅓ der Länge kämen, sei unklar.