5.1.1 In Bezug auf die Pergola bemängeln die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass der Gemeinderat diese zu Unrecht als geringfügige Änderung und damit als formlos bewilligungsfähig eingestuft habe. Die Pergola sei entgegen früheren Vorgaben vollständig abgebrochen, deutlich vergrössert und bis auf 0,50 m an die Grundstücksgrenze herangebaut worden. Sie verweisen darauf, dass der Gemeinderat im Jahr 2019 selbst festgehalten habe, dass bei einem Neubau der Pergola ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten oder die schriftliche Zustimmung der Nachbarn bzw. ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag vorliegen müsse.