Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass das Ausmass der geplanten Massnahmen dem Gemeinderat bewusst verschwiegen wurde, damit er diese als nicht bewilligungspflichtig einstuft. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, könnten derartige Umstände bei der Frage der Verhältnismässigkeit allfälliger Rückbaumassnahmen – sollten sich die ausgeführten Massnahmen als nicht nachträglich bewilligungsfähig erweisen – zu Lasten der Beschwerdegegner berücksichtigt werden. 5. Pergola 5.1 Parteistandpunkte