meinderat angesichts der im Schreiben der Beschwerdegegner vom 3. Januar 2022 gemachten Angaben, deren Ergänzungen anlässlich der telefonischen Rückfrage der Gemeinde sowie der eingereichten Visualisierung von einer nicht bewilligungspflichtigen Instandstellung ausging, ist teilweise nachvollziehbar. Die Unterschiede zwischen der dem Gemeinderat eingereichten Visualisierung und der tatsächlich ausgeführten Gestaltung erscheinen umso störender, als die Pläne der ausgeführten Gestaltung im Zeitpunkt der Eingabe der Visualisierung vom 3. Januar 2022 offenbar bereits vorhanden waren, stammen diese doch vom 23. November 2021 (vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner):