4.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die im Bereich des Wintergartens vorgenommenen Umbaumassnahmen als bewilligungspflichtig, überschreiten sie das Mass einer blossen Instandstellung doch deutlich. Erschwerend hinzu kommt, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, aufgrund der Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt aber nicht abschliessend beantwortet werden kann, ob die Baute aufgrund der durchgeführten Massnahmen "in einen höheren Rang" aufgerückt ist, indem sie nicht (mehr) als blosser Wintergarten sondern als eigentliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren wäre.