Nach dem Gesagten ist die Baubewilligungspflicht insbesondere dann zu bejahen, wenn Bauten "in einen höheren Rank aufrücken", was bei einem Umbau von einem blossen Wintergarten zu einem Wohnraum ganz offensichtlich der Fall wäre. Bereits aufgrund der diesbezüglichen Unsicherheiten wäre die vorgängige Durchführung eines Baubewilligungsverfahren vorliegend angezeigt gewesen, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens, derartige Unsicherheiten im Interesse der Rechtssicherheit aller Parteien vor Erstellung der Baute verbindlich zu klären.