Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob sich der ausgeführte Wintergarten weiterhin unter den bestehenden Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parzellen aaa und bbb über die ungleiche Verteilung der Grenzabstände subsumieren lässt, dürfte massgeblich von den vorstehend genannten, derzeit noch nicht aktenkundigen Ausstattungsmerkmalen der heutigen Konstruktion im Vergleich zu der früheren abhängen. Nach dem Gesagten ist die Baubewilligungspflicht insbesondere dann zu bejahen, wenn Bauten "in einen höheren Rank aufrücken", was bei einem Umbau von einem blossen Wintergarten zu einem Wohnraum ganz offensichtlich der Fall wäre.