Diesfalls hätte der Gemeinderat sodann weiter zu klären, ob die allfällige Beheizung bereits ursprünglich vorhanden (und bewilligt) war oder neu installiert wurde. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob sich der ausgeführte Wintergarten weiterhin unter den bestehenden Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Parzellen aaa und bbb über die ungleiche Verteilung der Grenzabstände subsumieren lässt, dürfte massgeblich von den vorstehend genannten, derzeit noch nicht aktenkundigen Ausstattungsmerkmalen der heutigen Konstruktion im Vergleich zu der früheren abhängen.