Erschwerend hinzu kommt folgender Umstand: Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich bei der nun vorliegenden Konstruktion nicht mehr um einen blossen Wintergarten, sondern um eine Wohnraumerweiterung handelt. Ob diese bewilligungsfähig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Frage wird der Gemeinderat in dem noch durchzuführenden – nunmehr nachträglichen – Baubewilligungsverfahren zu klären haben.