Hinzu kommt, dass auch die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach der Wintergarten in seinen Abmessungen gleichgeblieben sei, nicht zutrifft. Zwar mag der Grundriss des erstellten Wintergartens dem vormaligen entsprechen, in der Höhe ist der neue Wintergarten aber in der Tat – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – nicht unwesentlich höher als die frühere Konstruktion. Der Höhenunterschied zeigt sich bereits aufgrund eines Vergleichs der eingereichten Pläne: So weist die Südwestfassade des neuen Wintergartens eine Höhe von ca. 2,6 m auf, während die Höhe des früheren Wintergartens gemäss den bewilligten Plänen lediglich 2,2 m betrug: