Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdegegner, dass das Erscheinungsbild des Wintergartens kaum geändert habe. Bereits aufgrund eines Vergleichs der sich in den Akten befindlichen Fotos des Wintergartens vor und nach den Bauarbeiten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass das Erscheinungsbild des Wintergartens im Gegenteil nicht unerheblich geändert hat. Nebst der neuen Farbgebung, die für sich allein noch als unwesentlich beurteilt werden könnte, haben auch die Profilstärken sowie die Fenstereinteilung an beiden Fassaden und im Bereich des Dachs geändert.