3 von 10 durch die Massnahme "in einen höheren Rang" aufrückt (vgl. BAUMANN, a.a.O., § 59 N 15; ERICH ZIM- MERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 2c; VGE vom 11. November 2019 [WBE.2019.160], Erw. II/ 3.3.2). 4.2.2 Unbestritten und auf den von den Beschwerdeführenden gemachten Fotoaufnahmen klar ersichtlich ist zunächst, dass der bestehende Wintergarten im Zuge der Bauarbeiten praktisch vollständig abgebrochen und durch neue Elemente ersetzt wurde. Einzig der gemauerte Teil blieb (teilweise) bestehen: